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Mediationsverfahren

Wie kommt es zur Mediation?

Das erkennende Gericht, die Parteien oder ihr anwaltlicher Vertreter können die Einschaltung eines Güterichters vorschlagen. Der Güterichter wird nach dem Sinn und Zweck des Verfahrens nur mit Zustimmung aller Beteiligten tätig.

Das angerufene Gericht gibt die Akten an die Mediationsabteilung des Gerichts ab. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Güterichter.

Was ist, wenn eine Mediation scheitert?

In der Regel kommt es zu einer Einigung der Beteiligten, die in einem Vergleich protokolliert werden kann. Einigen sich die Beteiligten aber nicht oder wird die Mediation abgebrochen, gibt der Güterichter die Akten an das erkennende Gericht zurück. Das Prozessverfahren geht dann einfach weiter. Die Vertraulichkeit der Mediation bleibt auch dann im Rahmen der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gewahrt.

Keine zusätzlichen Gerichtskosten in der Mediation!

Durch die Einschaltung des Güterichters entstehen den Parteien keine zusätzlichen Gerichtskosten. Bei einer Einigung ermäßigen sich sogar die gerichtlichen Gebühren auf ein Drittel. Ggf. entstehen weitere Anwaltskosten.

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